Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

12.02.2004

Text

Dachfonds

Paragraph 20 a, (1) Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds) bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs erwerben.

  1. Absatz 2,Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen.
  2. Absatz 3,Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (Paragraph 20, Absatz 8,), derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (Paragraph 21,) sowie Transaktionen gemäß Paragraph 4, Absatz 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  3. Absatz 4,Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, ist auf Dachfonds nur Litera d, anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, die nicht unter Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera d, fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 6,Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Angebot im Inland (Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins,).