(1)Absatz eins,Der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) - insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden - unaufgefordert in regelmäßigen - fünf Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällen muss der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994, für die eine Informationspflicht nach § 84c Abs. 10 GewO 1994 besteht.Der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Absatz 2,, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) - insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden - unaufgefordert in regelmäßigen - fünf Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällen muss der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994, für die eine Informationspflicht nach Paragraph 84 c, Absatz 10, GewO 1994 besteht.