(1)Absatz eins,Der/die Inhaber/in einer gefahrengeneigten Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall (§ 82a Abs. 3 Gewerbeordnung 1973) möglicherweise betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) unaufgefordert in regelmäßigen - zwei Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren.Der/die Inhaber/in einer gefahrengeneigten Anlage im Sinne des Absatz 2,, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall (Paragraph 82 a, Absatz 3, Gewerbeordnung 1973) möglicherweise betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) unaufgefordert in regelmäßigen - zwei Jahre nicht übersteigenden - Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren.