Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang I zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Artikel 3, Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang römisch eins zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;