Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 7 a,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 20 000 S, im Wiederholungsfall von 10 000 S bis 40 000 S und in den Fällen der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis 120 000 S, im Wiederholungsfall von 60 000 S bis 240 000 S zu bestrafen,

  1. Ziffer eins
    wer als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich oder als inländischer Auftraggeber (als Unternehmer) entgegen Paragraph 7, Absatz 4, die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder übermittelt;
  2. Ziffer 2
    wer als Unternehmer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, dem das gemäß Paragraph 7, gebührende Entgelt vorenthalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12111064

Alte Dokumentnummer

N6199552433J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7a/NOR12111064

Navigation im Suchergebnis