Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7a
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 7a.Paragraph 7 a,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 20 000 S, im Wiederholungsfall von 10 000 S bis 40 000 S und in den Fällen der Z 2 mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis 120 000 S, im Wiederholungsfall von 60 000 S bis 240 000 S zu bestrafen, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 20 000 S, im Wiederholungsfall von 10 000 S bis 40 000 S und in den Fällen der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis 120 000 S, im Wiederholungsfall von 60 000 S bis 240 000 S zu bestrafen,
wer als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich oder als inländischer Auftraggeber (als Unternehmer) entgegen § 7 Abs. 4 die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder übermittelt;wer als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich oder als inländischer Auftraggeber (als Unternehmer) entgegen Paragraph 7, Absatz 4, die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder übermittelt;
wer als Unternehmer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, dem das gemäß § 7 gebührende Entgelt vorenthalten wird.wer als Unternehmer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, dem das gemäß Paragraph 7, gebührende Entgelt vorenthalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR12111064
Alte Dokumentnummer
N6199552433J