Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Paragraph 7 a,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 20 000 S, im Wiederholungsfall von 10 000 S bis 40 000 S und in den Fällen der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis 120 000 S, im Wiederholungsfall von 60 000 S bis 240 000 S zu bestrafen,

  1. Ziffer eins
    wer als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich oder als inländischer Auftraggeber (als Unternehmer) entgegen Paragraph 7, Absatz 4, die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder übermittelt;
  2. Ziffer 2
    wer als Unternehmer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, dem das gemäß Paragraph 7, gebührende Entgelt vorenthalten wird.