Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Der Arbeitgeber und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß der vorstehenden Bestimmung in Verbindung mit Absatz eins,
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei
    1. Ziffer eins
      Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder
    2. Ziffer 2
      für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können,
    beschäftigt wird, wenn diese Arbeiten insgesamt in Österreich nicht länger als drei Monate dauern.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, die Arbeitnehmer in den in Absatz 2, angeführten Fällen nach Österreich entsenden, und deren inländische Auftraggeber haben die für die Entgeltermittlung (Absatz eins,) notwendigen Unterlagen (zB Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen - 91/533/EWG sowie Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung im Entsendestaat) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht.
  5. Absatz 5,Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 4 und die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 2, zu überwachen sowie Abschriften von den Unterlagen nach Absatz 4, anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Wird ein Verstoß gegen diese Vorschriften festgestellt, kann das Arbeitsinspektorat eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten. Im übrigen haben die Träger der Sozialversicherung die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der geltenden Fassung hinsichtlich der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer zu überwachen.

Schlagworte

Arbeitsort, Einsatzort

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12111063

Alte Dokumentnummer

N6199552432J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7/NOR12111063

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