Bundesrecht konsolidiert

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Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 423/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

FSAG-V

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Grundsatz und Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben.

  1. Absatz 2,An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
  2. Absatz 3,Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.

Schlagworte

Anflug, Aufsetzmanöver

Gesetzesnummer

10012267

Dokumentnummer

NOR12154063

Alte Dokumentnummer

N9199328534J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/423/P1/NOR12154063

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