Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
31.07.1995
Abkürzung
FSAG-V
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Grundsatz und Geltungsbereich
§ 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben.Paragraph eins, (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben.
(2)Absatz 2,An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
(3)Absatz 3,Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.
Schlagworte
Anflug, Aufsetzmanöver
Gesetzesnummer
10012267
Dokumentnummer
NOR12154063
Alte Dokumentnummer
N9199328534J