Kurztitel

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Text

Grundsatz und Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben.

  1. Absatz 2,An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
  2. Absatz 3,Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.