Absatz 2,An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,
Paragraph eins
01.07.1993
31.07.1995
Grundsatz und Geltungsbereich
Paragraph eins, (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben.