Bundesrecht konsolidiert

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Wahl der Schülervertreter § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

12.06.2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulsprecher

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.
  2. Absatz 2,Aktiv wahlberechtigt sind
    1. Ziffer eins
      an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,
    2. Ziffer 2
      an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und
    3. Ziffer 3
      an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.
  3. Absatz 3,Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124906

Alte Dokumentnummer

N7199328360J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/388/P4/NOR12124906

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