Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
12.06.2020
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Schulsprecher
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.
(2)Absatz 2,Aktiv wahlberechtigt sind
an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,
an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und
an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.
(3)Absatz 3,Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009897
Dokumentnummer
NOR12124906
Alte Dokumentnummer
N7199328360J