Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wahl der Schülervertreter § 4

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulsprecher

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Schule sowie der nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.
  2. Absatz 2,Aktiv wahlberechtigt sind
    1. Ziffer eins
      an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,
    2. Ziffer 2
      an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und
    3. Ziffer 3
      an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.
  3. Absatz 3,Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR40223876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/388/P4/NOR40223876

Navigation im Suchergebnis