Absatz eins,Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.