(2)Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,)