Bundesrecht konsolidiert

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Wahl der Schülervertreter § 1

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. Abschnitt
Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

Klassensprecher, Jahrgangssprecher

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,)

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12127291

Alte Dokumentnummer

N7199763423J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/388/P1/NOR12127291

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