Absatz eins,Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.
Wahl der Schülervertreter
Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,
Paragraph eins
01.09.1997
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,)