Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Text

1. Abschnitt
Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

Klassensprecher, Jahrgangssprecher

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,)