Bundesrecht konsolidiert

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Wahl der Schülervertreter § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. Abschnitt

Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

Klassensprecher, Jahrgangssprecher

Paragraph eins, (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.

  1. Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      an Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang und
    2. Ziffer 2
      an Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang.

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124903

Alte Dokumentnummer

N7199328357J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/388/P1/NOR12124903

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