1. Abschnitt
Arten der Wahlen und Wahlberechtigte
Klassensprecher, Jahrgangssprecher
§ 1. (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.Paragraph eins, (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht:Absatz eins, gilt nicht:
an Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang und
an Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang.