Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

1. Abschnitt

Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

Klassensprecher, Jahrgangssprecher

Paragraph eins, (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.

  1. Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      an Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang und
    2. Ziffer 2
      an Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang.