Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.
Wahl der Schülervertreter
Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
Paragraph eins
01.09.1993
31.08.1997
1. Abschnitt
Arten der Wahlen und Wahlberechtigte
Klassensprecher, Jahrgangssprecher
Paragraph eins, (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.