Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. ABSCHNITT

Bezeichnung „Fachhochschule“

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen werden.
  2. Absatz 2,Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Studiengänge anerkannt sind;
    2. Ziffer 2
      ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von
      1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;
    3. Ziffer 3
      eine den Bedingungen des Paragraph 16, entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Aus einer Verleihung gemäß Absatz eins, entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einholen. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  5. Absatz 5,Eine Verleihung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124855

Alte Dokumentnummer

N7199327932J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P15/NOR12124855

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