(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einholen. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.