Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

30.03.2006

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. ABSCHNITT

Bezeichnung „Fachhochschule”

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihen.
  2. Absatz 2,Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;
    2. Ziffer 2
      ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von
      1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;
    3. Ziffer 3
      eine den Bedingungen des Paragraph 16, entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Aus einer Verleihung gemäß Absatz eins, entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
  4. Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  5. Absatz 5,Eine Verleihung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046589

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P15/NOR40046589

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