Absatz eins,Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen werden.