Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 12

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

02.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 22 und 23

Text

Anerkennung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. Durch die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen kann eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden.
  2. Absatz 2,Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.
  3. Absatz 3,Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  4. Absatz 4,Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 3, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40278446

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P12/NOR40278446

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