Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.
  2. Absatz 2Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40225389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P12/NOR40225389

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