Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Fachhochschulgesetz § 12

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 12.
  1. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.
  2. (2) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.
  3. (3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  4. (4) Die Fachhochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40237278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P12/NOR40237278