Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufwandersatzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Jährliche Anpassung
§ 2.Paragraph 2,
Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 100-Schilling-Betrag vorzunehmen. Die Pauschalbeträge gemäß Paragraph eins, sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 100-Schilling-Betrag vorzunehmen.
Anmerkung
siehe die Aufwandersatzverordnungen,
BGBl. Nr. 55/1993 und BGBl. Nr.
849/1993
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001231
Dokumentnummer
NOR12014252
Alte Dokumentnummer
N1199315564L