Aufwandersatzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,
BG
Paragraph 2
01.01.1993
31.12.2001
14/02 Gerichtsorganisation
Die Pauschalbeträge gemäß Paragraph eins, sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 100-Schilling-Betrag vorzunehmen.
siehe die Aufwandersatzverordnungen, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Nr.
849/1993
08.06.2018
10001231
NOR12014252
N1199315564L