Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 18

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane und Ankündigung von Amtshandlungen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
  2. Absatz 2,Ob Amtshandlungen gemäß Paragraphen 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. Paragraph 4, Absatz eins, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Arbeitsinspektionsorgane dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen und Betrieben, die gemäß Paragraph eins, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, nicht beteiligt sein. Arbeitsinspektionsorgane dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, das gemäß Paragraph eins, in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fällt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Interesse der Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Absatz 3, bewilligen.

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40115083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P18/NOR40115083

Navigation im Suchergebnis