Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
  2. Absatz 2,Amtshandlungen gemäß Paragraphen 4 und 5 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Amtshandlung im Einzelfall unbedingt erfordert.
  3. Absatz 3,Arbeitsinspektionsorgane dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen und Betrieben, die gemäß Paragraph eins, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, nicht beteiligt sein. Arbeitsinspektionsorgane dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, das gemäß Paragraph eins, in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fällt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Absatz 3, bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106840

Alte Dokumentnummer

N6199315534L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P18/NOR12106840

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