Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane und Ankündigung von Amtshandlungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
  2. Absatz 2Ob Amtshandlungen gemäß Paragraphen 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. Paragraph 4, Absatz eins, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Arbeitsinspektionsorgane dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen und Betrieben, die gemäß Paragraph eins, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, nicht beteiligt sein. Arbeitsinspektionsorgane dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, das gemäß Paragraph eins, in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fällt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Interesse der Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Absatz 3, bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40115083