Bundesrecht konsolidiert

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Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) Art. 6

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2005

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

28.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

ABSCHNITT römisch vier
Zwangsversteigerung

Artikel 6

Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß Paragraph 141, Absatz 3, EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Artikel 7, Absatz eins, zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40064338

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A6/NOR40064338

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