Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2005,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 6,
28.05.2005
GruVe-VE
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß Paragraph 141, Absatz 3, EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Artikel 7, Absatz eins, zu verständigen.
25.02.2025
10001259
NOR40064338