Bundesrecht konsolidiert

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Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1993

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

17.04.1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2005

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

ABSCHNITT römisch vier
Zwangsversteigerung

Artikel 6

Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen; diese ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Artikel 7, Absatz eins, zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014423

Alte Dokumentnummer

N1199327294J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A6/NOR12014423

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