Bundesrecht konsolidiert

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Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

Gehören Kapitalerträge aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut folgendes:

  1. Ziffer eins
    Von den Kapitalerträgen ist im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Aktien und Wandelschuldverschreibungen keine Kapitalertragsteuer abzuziehen.
  2. Ziffer 2
    Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011

Gesetzesnummer

10004820

Dokumentnummer

NOR12053051

Alte Dokumentnummer

N3199333900J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/253/P2/NOR12053051

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