Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
26.08.1994
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Gehören Kapitalerträge aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut folgendes: Gehören Kapitalerträge aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut folgendes:
Von den Kapitalerträgen ist im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Aktien und Wandelschuldverschreibungen keine Kapitalertragsteuer abzuziehen.
Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011
Gesetzesnummer
10004820
Dokumentnummer
NOR12053051
Alte Dokumentnummer
N3199333900J