Kurztitel

Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Text

Paragraph 2,

Gehören Kapitalerträge aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut folgendes:

  1. Ziffer eins
    Von den Kapitalerträgen ist im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Aktien und Wandelschuldverschreibungen keine Kapitalertragsteuer abzuziehen.
  2. Ziffer 2
    Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.