Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.04.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (vgl. § 3)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Gehören Kapitalerträge aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank folgendes: Gehören Kapitalerträge aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank folgendes:
Von den Kapitalerträgen ist im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Aktien und Wandelschuldverschreibungen keine Kapitalertragsteuer abzuziehen.
Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011
Gesetzesnummer
10004820
Dokumentnummer
NOR12052304
Alte Dokumentnummer
N3199327571J