Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (vgl. § 3)

Text

Paragraph 2,

Gehören Kapitalerträge aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank folgendes:

  1. Ziffer eins
    Von den Kapitalerträgen ist im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Aktien und Wandelschuldverschreibungen keine Kapitalertragsteuer abzuziehen.
  2. Ziffer 2
    Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011

Gesetzesnummer

10004820

Dokumentnummer

NOR12052304

Alte Dokumentnummer

N3199327571J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/253/P2/NOR12052304

Navigation im Suchergebnis