Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.04.1993
Außerkrafttretensdatum
26.08.1994
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (vgl. § 3)
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen
zur Förderung des Wohnbaus
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus.Die Bestimmungen des Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus.
(2)Absatz 2,Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die jungen Aktien und Wandelschuldverschreibungen müssen von Aktiengesellschaften ausgegeben werden, die Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ oder „Gewerbe“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung oder die Errichtung von Wohnbauten ist.Die jungen Aktien und Wandelschuldverschreibungen müssen von Aktiengesellschaften ausgegeben werden, die Bauträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ oder „Gewerbe“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung oder die Errichtung von Wohnbauten ist.
Der Emissionserlös muß zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 zur Verfügung stehen und innerhalb von drei Jahren zur Bedeckung der Errichtungskosten verwendet werden.
Im Falle einer Vermietung darf die Miete jenen Betrag nicht übersteigen, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist. Dies muß in der Satzung verankert sein.
(3)Absatz 3,Der einheitliche Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht auch für Ausgaben gemäß Abs. 1. Derartige Ausgaben sind im Rahmen dieses Höchstbetrages nur insoweit anzusetzen, als der Höchstbetrag nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft ist.Der einheitliche Höchstbetrag des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht auch für Ausgaben gemäß Absatz eins, Derartige Ausgaben sind im Rahmen dieses Höchstbetrages nur insoweit anzusetzen, als der Höchstbetrag nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft ist.
Schlagworte
Geldwesen
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011
Gesetzesnummer
10004820
Dokumentnummer
NOR12052303
Alte Dokumentnummer
N3199327570J