(2)Absatz 2,Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es müssen ausgegeben werden
junge Aktien und Wandelschuldverschreibungen von Aktiengesellschaften, die Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, idF BGBl. I Nr. 115/2015, sind (Bauträger) oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ oder „Gewerbe“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung (Wohnbaubanken) oder die Errichtung (Bauträger) von Wohnbauten sowie von sonstigen Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten ist;junge Aktien und Wandelschuldverschreibungen von Aktiengesellschaften, die Bauträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,, sind (Bauträger) oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ oder „Gewerbe“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung (Wohnbaubanken) oder die Errichtung (Bauträger) von Wohnbauten sowie von sonstigen Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten ist; Partizipationsrechte von Aktiengesellschaften, die den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ der gewerblichen Wirtschaft angehören und die in lit. a angeführten Voraussetzungen aufweisen.Partizipationsrechte von Aktiengesellschaften, die den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ der gewerblichen Wirtschaft angehören und die in Litera a, angeführten Voraussetzungen aufweisen.
Wandelschuldverschreibungen gleichzuhalten sind Schuldverschreibungen, die von Wohnbaubanken im Sinne der lit. a begeben werden und bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien von Bauträgern im Sinne der lit. a eingeräumt ist.Wandelschuldverschreibungen gleichzuhalten sind Schuldverschreibungen, die von Wohnbaubanken im Sinne der Litera a, begeben werden und bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien von Bauträgern im Sinne der Litera a, eingeräumt ist.
Der Emissionserlös muss zur Errichtung, zur Erhaltung oder nützlichen Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 oder von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten zur Verfügung stehen und innerhalb von drei Jahren zur Bedeckung der Kosten verwendet werden.
Im Falle einer Vermietung darf die Miete jenen Betrag nicht übersteigen, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist. Dies muß in der Satzung verankert sein.