Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungsausmaß
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
– sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
Schlagworte
Wirkungsgrad
Im RIS seit
22.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40257510