Absatz eins,Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
- Ziffer einsdie umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
- Ziffer 2– sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
nicht übersteigen.