Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.04.1993
Außerkrafttretensdatum
26.03.2002
Abkürzung
UFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungsausmaß
§ 27.Paragraph 27,
Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlage festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 6 50 vH der förderbaren Kosten, im Falle der Z 7 die förderbaren Kosten nicht übersteigen. Bei Pilotanlagen können Förderungen bis zur Höhe der förderbaren Kosten gewährt werden. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlage festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß Paragraph 24, Ziffer eins bis Ziffer 6, 50 vH der förderbaren Kosten, im Falle der Ziffer 7, die förderbaren Kosten nicht übersteigen. Bei Pilotanlagen können Förderungen bis zur Höhe der förderbaren Kosten gewährt werden.
Schlagworte
Wirkungsgrad
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136497
Alte Dokumentnummer
N8199326777J