Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
§ 45.Paragraph 45,
Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 7 dürfen die Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Landesinvalidenämtern bzw. Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach § 7 benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen. Zum Zwecke der Anrechnung gemäß Paragraph 7, dürfen die Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Landesinvalidenämtern bzw. Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach Paragraph 7, benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR12107040
Alte Dokumentnummer
N6199326441J