Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
Paragraph 45
01.07.1993
30.06.1994
Zum Zwecke der Anrechnung gemäß Paragraph 7, dürfen die Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Landesinvalidenämtern bzw. Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach Paragraph 7, benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.