Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Paragraph 45,

Zum Zwecke der Anrechnung gemäß Paragraph 7, dürfen die Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Landesinvalidenämtern bzw. Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach Paragraph 7, benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.