Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
§ 45.Paragraph 45,
Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 7 dürfen die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. von den Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen personenbezogenen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach § 7 benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen. Zum Zwecke der Anrechnung gemäß Paragraph 7, dürfen die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. von den Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen personenbezogenen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach Paragraph 7, benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.
Im RIS seit
28.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40202372