Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder
    3. Ziffer 3
      sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz eins, ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107021

Alte Dokumentnummer

N6199326422J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P26/NOR12107021

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