Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder
    3. Ziffer 3
      sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz eins, ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.