Absatz einsDie Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
- Ziffer einseiner schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder
- Ziffer 2eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder
- Ziffer 3sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen.