Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder
    3. Ziffer 3
      sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder
    4. Ziffer 4
      Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß Paragraph 7, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.
  2. Absatz 2Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz eins, ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40168011

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P26/NOR40168011

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