Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25a
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Begutachtung
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
(2)Absatz 2,Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR12114981
Alte Dokumentnummer
N6199812619U