Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Begutachtung

Paragraph 25 a,
  1. Absatz eins,Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
  2. Absatz 2,Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Bei pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des HBeG oder gemäß Paragraph 159, GewO 1994 betreut werden, sind bei der Begutachtung Informationen der Betreuungskräfte zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation einzuholen und zur Verfügung gestellte Betreuungsdokumentationen und Haushaltsbücher zu berücksichtigen. Die Betreuungskräfte sind dabei zur Auskunft verpflichtet; hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40088339

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P25a/NOR40088339

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