Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Begutachtung

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
  2. Absatz 2,Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.