Absatz eins,Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1998,
Paragraph 25 a
01.01.1999
30.06.2007