Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

5. ABSCHNITT

Kostenersatz

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung den Aufwand an Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Höhe dieser Kosten ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben. Der Bund kann die Kosten mit einem Pauschalbetrag ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand an Pflegegeld in dem Ausmaß zu ersetzen, als dieses auf Grund akausaler Behinderungen geleistet wird; Absatz eins, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107018

Alte Dokumentnummer

N6199326419J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P23/NOR12107018

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