(2)Absatz 2,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand an Pflegegeld in dem Ausmaß zu ersetzen, als dieses auf Grund akausaler Behinderungen geleistet wird; Abs. 1 ist anzuwenden.Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand an Pflegegeld in dem Ausmaß zu ersetzen, als dieses auf Grund akausaler Behinderungen geleistet wird; Absatz eins, ist anzuwenden.