Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

5. ABSCHNITT

Kostenersatz

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Absatz eins, dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 der von der ÖBB-Holding AG gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7 a,, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Absatz eins, zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß Paragraph 472 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.
  4. Absatz 4,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH den nach Absatz eins bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40124701

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P23/NOR40124701

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