Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Text

5. ABSCHNITT

Kostenersatz

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung den Aufwand an Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Höhe dieser Kosten ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben. Der Bund kann die Kosten mit einem Pauschalbetrag ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand an Pflegegeld in dem Ausmaß zu ersetzen, als dieses auf Grund akausaler Behinderungen geleistet wird; Absatz eins, ist anzuwenden.